Grundstück - Zubehör
Zubehör sind nach der gesetzlichen Definition des § 97 BGB bewegliche Sachen, die
keine Bestandteile des Grundstücks sind,
zur Hauptsache eine dienende Funktion haben
und
eine räumliche Verbindung zur Hauptsache aufweisen.
Beispiele für Zubehör sind:
Landwirtschaftliche Geräte
Alarmanlagen eines Wohnhauses
Sportgeräte eines Fitnesscenters
Aber: Eine Sache ist gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Beispiel:
Die Frage, ob eine Einbauküche Zubehör ist, ist nach der regionalen Verkehrsanschauung zu beantworten (BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07).
Wesentlich ist, dass der Kern der wirtschaftlichen Nutzung des Zubehörs auf dem betreffenden Grundstück liegt. So sind z.B. die Fahrschulfahrzeuge kein Zubehör eines Fahrschulverwaltungsgebäudes.
Zubehör ist grundsätzlich rechtlich selbstständig, der Grundstückskaufvertrag erstreckt sich im Zweifel jedoch auch auf das Zubehör. Eine gesonderte Übereignung der einzelnen Zubehörstücke ist nicht erforderlich. Daneben beziehen bestimmte Vorschriften das Zubehör in ihre rechtlichen Wirkungen mit ein, so z.B. erstreckt sich eine Hypothek oder eine Grundschuld gemäß § 1120 BGB auch auf das Zubehör.
Das abgeerntete und zum Verkauf bestimmte Getreide bzw. die sonstigen Feldfrüchte sind kein Zubehör.
Grundstück - wesentliche Bestandteile
Eickmann: Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern; 3. Auflage 1996
Hagen/Brambring: Der Grundstückskauf; 9. Auflage 2008
Simon/Cors/Halaczinsky/Teß: Handbuch der Grundstückswertermittlung; 5. Auflage 2003