Grundpfandrechte
Teil der beschränkt dinglichen Rechte.
Grundpfandrechte sind:
Kennzeichnend für alle Grundpfandrechte ist:
Sie können nur in den im Gesetz vorgesehenen Formen verwendet werden.
Sie erfordern eine Grundbucheintragung.
Sie sind besitzlose Pfandrechte.
Sie wirken gegenüber jedermann.
Sie können nur für ein bestimmtes Grundstück eingetragen werden.
Das zeitlich früher eingetragene Recht geht dem zeitlich später eingetragenen Recht vor.
Sie unterliegen dem Abstraktionsprinzip.
Grundpfandrechte sind im Grundbuch in der dritten Abteilung eingetragen.
Böttcher: Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 813
Kesseler: Grundpfandrechte und Reallasten als Aufteilungshindernisse; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2317
Wolffskeel v. Reichenberg: Die Erstreckung von Grundpfandrechten bei Erwerb des Alleineigentums; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 342