Berufsfreiheit
1. Begriff
Art. 12 des Grundgesetzes regelt die Berufsfreiheit. Unterschieden werden müssen Berufswahl und Berufsausübung:
Gemäß Art. 12 Abs. 1 S.1 GG ist gewährleistet, dass alle Deutschen das Recht haben, ihren Beruf frei zu wählen. Lediglich die Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Anerkannt ist, dass auf Grund der Einheitlichkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit auch die Berufswahl durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, aber in einem weitaus geringeren Maße.
2. Schutzbereich
Die vom Grundgesetz gewährte Freiheit ist nicht grenzenlos, sondern erfasst nur den Schutzbereich des Gesetzes. Geschützt werden danach
Der Beruf i.S.d. Grundgesetzes als jede auf Dauer angelegte, nicht nur vorübergehende, der Schaffung uns Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.
Die freie Wahl der Ausbildungsstätte.
Der Arbeitsplatz, d.h. die Stätte, an der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
3. Zulässigkeit von Beschränkungen der Berufsfreiheit
Auch durch oder auf Grund eines Gesetzes kann nicht grenzenlos in die Berufsfreiheit eingegriffen werden. Die Zulässigkeit einer Beschränkung richtet sich nach einer vom Bundesverfassungsgericht in dem sogenannten Apothekenurteil entwickelten Theorie:
Danach ist die Zulässigkeit eines gesetzlichen Eingriffs in die Berufsfreiheit am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Die praktische Anwendung richtet sich nach der dazu entwickelten Drei-Stufenlehre.
Verfassungsmäßig unterliegt die Berufswahl (das "Ob" der Berufstätigkeit) einem stärkerem Schutz als die Berufsausübung (das "Wie" der Berufstätigkeit). Die 1. Stufe befasst sich mit Beschränkungen der Berufsausübung, die 2. und 3. Stufe mit Beschränkungen der Berufswahl.
Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfordert.
Werden für die Aufnahme eines Berufes bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, ist zwischen objektiven und subjektiven Zulassungsbeschränkungen zu differenzieren, wobei objektive Zulassungsbeschränkungen dem stärksten Schutz unterliegen.
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen liegen vor, wenn die Berufswahl vom Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Bewerbers abhängt.
Beispiel:
Nachweis beruflicher Qualifikationen, Lebensalter.
Objektive Zulassungsbeschränkungen sind unabhängig von der Person des Bewerbers.
Die Drei-Stufen-Regelung lautet im Einzelnen:
- 1. Stufe
Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen.
- 2. Stufe
Subjektive Zulassungsbeschränkungen dürfen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
- 3. Stufe
Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
Als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sind vom Bundesverfassungsgericht u.a. die Volksgesundheit, die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs oder die fachliche Qualität der Rechtsberater anerkannt worden.
4. Verstöße gegen die Berufsfreiheit
Nach der Entscheidung BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 verstößt das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach der derzeitigen Ausgestaltung eine effektive Suchtbekämpfung, mit der das Monopol gerechtfertigt wird, nicht sichergestellt sei. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2007 die Zulässigkeit von Sportwetten neu zu regeln. Dabei stellten die Richter es dem Gesetzgeber frei, entweder das Wettmonopol zur Suchtbekämpfung verfassungsgemäß auszugestalten oder private Wettunternehmen kontrolliert zuzulassen.
Auch die Regelung des § 3 Abs. 2 BORA a.F. verstieß nach dem Urteil BVerfG 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 bei einem Kanzleiwechsel des Rechtsanwalts gegen die Berufsfreiheit. Die Vorschrift wurde daher mit Wirkung zum 01.07.2006 dahingehend geändert, dass eine Interessenkollision durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten verhindert werden kann.
Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst
BVerfG 24.10.2003 - 1 BvR 1594/02 (Sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation als Verstoß gegen die Berufsfreiheit)
BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 (Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen darf nicht von einem allgemeinem Bedürfnis abhängen)
Schönberger: Rechtsberatungsgesetz und Berufsfreiheit; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2003, 249
Sodan: Verfassungsrechtsprechung im Wandel - am Beispiel der Berufsfreiheit; NJW 2003, 257
Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Band IV: Die einzelnen Grundrechte; 1. Auflage 2006
Zuck: Die Berufsfreiheit der freien Berufe; NJW 2001, 2055