Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2024, Az.: B 5 R 11/24 AR
Nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde bei Anwaltszwang
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13077
Aktenzeichen: B 5 R 11/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:190324BB5R1124AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Münster - 25.09.2018 - AZ: S 14 R 441/15

LSG Nordrhein-Westfalen - 06.12.2023 - AZ: L 3 R 786/18

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 4 SGG

BSG, 19.03.2024 - B 5 R 11/24 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.1.2024, das am 8.2.2024 nach Weiterleitung durch das Landessozialgericht (LSG) beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, bezüglich des ihm am 17.1.2024 zugestellten Urteils des LSG vom 6.12.2023 "die Aufhebung des Versäumnisurteils" beantragt. Mit weiteren jeweils an das LSG gerichteten Schreiben vom 5.2. und 8.3.2024 (Eingang beim BSG am 22.2. und 15.3.2024), hat der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO" gegen das Urteil des LSG erhoben und diese begründet. Der Senat deutet das Begehren des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gemäß § 160a Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist.

2

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich und mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 9.2.2024 erneut hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9 mwN). Diesen Vertretungszwang hat der Kläger nicht beachtet.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Hahn

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.