Beschl. v. 09.04.2024, Az.: 5 StR 64/24
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 11.10.2023 - AZ: 22 Ks 210 Js 7582/23 (6/23)
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
BGH, 09.04.2024 - 5 StR 64/24
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
Werner
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.