Köln - die international bekannte Karnevalsmetropole
Köln ist international bekannt als die Stadt des Karnevals. Die fünfte Jahreszeit beginnt am 11. November um 11.11 Uhr mit einem Konzert auf dem Alter Markt in Köln und der Proklamation des Kölner Dreigestirns - dreier Männer im Kostüm von Prinz, Bauer und Jungfrau. Während die Advents- und Weihnachtstage dann ruhig verlaufen, beginnen bereits ab Neujahr die verschiedenen Karnevalssitzungen und Karnevalsbälle, die eine Mischung sind aus Büttenreden sowie Vorführungen von Tanz- und Musikgruppen. Der Donnerstag vor Aschermittwoch steht ganz im Zeichen der Weiberfastnacht. Wiederum Punkt 11.11 Uhr wird in Köln der Straßenkarneval eröffnet. Bis zum Abend des nachfolgenden Karnevalsdienstags gehört die Stadt den Jecken, die auf der Straße und in den Kneipen ununterbrochen feiern. Ein weiterer offizieller Höhepunkt ist der Rosenmontagszug, der in diversen Medien übertragen wird. Das gigantische Karnevalsprogramm und die oft hervorgehobene Medienlandschaft machen mitunter vergessen, dass das Rheinland, namentlich Köln, sowohl im 19. Jahrhundert, wie auch in der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg zu den industriellen Schwergewichten zählten. Während der gar nicht abwertend so genannte „Rheinische Kapitalismus“ von unternehmerischen Organisationsformen des Gesellschaftsrechts getragen wurde, versammelt sich der rheinische Karneval in seiner organisatorischen Grundform – dem Verein.
Der eingetragene Verein als Rechtsform im Gesellschaftsrecht
Der eingetragene Verein setzt für seine Gründung mindestens sieben Mitglieder voraus sowie eine Vereinssatzung. Der Verein wird nur dann rechtsfähig, wenn er ins Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird. Ein eingetragener Verein verfolgt - auch wenn das bei manchem Sport- oder Karnevalsverein zu Abgrenzungsproblemen führt - im Gegensatz etwa zu den Kapitalgesellschaften keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern folgt ideellen Grundsätzen und wird deshalb Idealverein genannt. Das Vereinsvermögen ist gemeinschaftliches Eigentum der Vereinsmitglieder. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und als solche selbst Träger von Rechten und Pflichten. Das bedeutet, dass ein eingetragener Verein verklagt werden und auch selbst vor Gericht klagen kann. Damit folgte der Gesetzgeber einst der „preußischen“ Idee, dass private Organisationeb nur mit staatlichem Segen zusammenkommen sollten. Für die wirtschaftlich relevanten Organisationsformen des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts hat sich diese Idee bis heute im Wesentlichen gehalten. Wer einen Verein oder ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht gründen und sich über die im Gesellschaftsrecht relevanten Fragen informieren möchte, kontaktiert einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Köln, den man hier auf anwalt24.de findet.