Verwaltungsakt
1. Allgemein
Der Verwaltungsakt ist eine der möglichen Formen des Verwaltungshandelns.
Der Verwaltungsakt ist gesetzlich in § 35 VwVfG definiert: Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitlicheMaßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Maßstab ist der objektive Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten (VGH Baden-Württemberg 15.10.2009 - 2 S 1457/09).
Wird der Verwaltungsakt nicht angefochten, so tritt Bestandskraft ein. Jedoch ist der Verwaltungsakt auch schon vor dem Eintritt der Bestandskraft wirksam. Dies gilt gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG auch für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, nicht jedoch für einen nichtigen Verwaltungsakt.
Andere Formen des Verwaltungshandelns sind:
2. Form
Der Verwaltungsakt unterliegt grundsätzlich keinen Formbestimmungen. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich oder in anderer Weise erlassen werden. Sofern ausnahmsweise eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird das Formerfordernis in der Norm genannt.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG).
3. Verfahren
Vor Erlass eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 28 VwVfG eine Anhörung des oder der Beteiligten vorgeschrieben. Der Begriff des Beteiligten ist in § 13 VwVfG gesetzlich definiert.
4. Anfechtung durch Widerspruch
Durch die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 70 VwGO wird der Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde oder bei der über den Widerspruch entscheidenden Behörde einzulegen.
5. Im Prozess
Hilft die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht ab, kann der Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angefochten werden.
Mit der Verpflichtungsklage kann auf Erlass eines Verwaltungsakts geklagt werden.
Weitere Ausführungen sind u.a. in dem Stichwort Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz niedergelegt.
Aufhebung eines Verwaltunsgaktes
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Umdeutung eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt - Ermächtigungsgrundlage
Verwaltungsakt - Gebiet des öffentlichen Rechts
Verwaltungsakt - hoheitliche Maßnahme
Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Widerruf eines Verwaltungsaktes
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013
Peine: Sonderformen des Verwaltungsakts; Juristische Ausbildung - JA 2004, 417
Schröder: Der vorläufige Verwaltungsakt; Jura 2010, 255