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Vereinsschiedsgericht

 Normen 

§§ 1025 - 1066 ZPO

 Information 

Private Gerichtsbarkeit zur Entscheidung bestimmter Vereinsstreitigkeiten.

1. Allgemein

Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins können durch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichts gelöst werden.

Das Vereinsschiedsgericht ist vom Vereinsgericht abzugrenzen: Bei Letzterem handelt es sich um ein vereinsinternes Organ, während das Vereinsschiedsgericht eine selbstständige, außerhalb des Vereins stehende Einrichtung darstellt.

Enthält die Satzung eine Schiedsklausel oder haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, so ist das Schiedsgericht zwingend zuständig. Erhebt einer der Beteiligten Klage vor einem Zivilgericht (ordentliches Gericht), so hat der Beklagte unverzüglich die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen.

2. Voraussetzungen

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts muss in der Satzung schriftlich angeordnet werden. Im Gegensatz zu einem Vereinsgericht kann durch den Eintritt des Schiedsgerichts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen werden.

3. Regelungsgegenstand

Der dem Schiedsgericht unterliegende Regelungsgegenstand ergibt sich aus § 1030 ZPO:

Das Schiedsgericht kann über vermögensrechtliche Ansprüche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, sofern die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schliessen.

 Siehe auch 

Schiedsgerichtliches Verfahren

Verein - Ausschluss

Verein - Mehrheiten

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Zweckänderung

Vereinsgericht

Vereinsversammlung - Vertretung

OLG Frankfurt am Main 05.05.1993 - 19 W 8/93 (Außerordentliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte)

Haas/Gedeon: Die Abgrenzung von Vereinsgerichten zu echten Schiedsgerichten; SpuRt (Sport und Recht) 2000, 228