Gerichtsstandsvereinbarung
Art. 23 VO 44/2001
1. Nationales Recht
Die §§ 38 - 40 ZPO regeln die Zuständigkeit eines Gerichts aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung der Parteien. Als Gerichtsstandsvereinbarung wird dabei eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bezeichnet, möglich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen daneben auch eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit.
Im Zivilprozess kann die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Voraussetzungen sind:
- a)
Es liegt kein ausschließlicher Gerichtsstand vor.
- b)
Die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis.
- c)
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit oder das Amtsgericht ist unabhängig vom Streitwert zuständig.
- d)
Die Vertragsparteien erfüllen eine der in § 38 ZPO genannten folgenden Voraussetzungen:
Bei den Parteien handelt es sich um Kaufleute, Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Die Zuständigkeit kann hier ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.
oder
Mindestens eine der Parteien hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist in diesen Fällen zwingend schriftlich zu vereinbaren oder sie muss schriftlich bestätigt werden.
oder
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen worden.
oder
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist für den Fall geschlossen worden, dass der Schuldner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt bzw. dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sein wird.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann grundsätzlich auch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts beinhalten. Im Bereich der Europäischen Union bestimmt sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 VO 44/2001.
2. Internationale Zuständigkeit für Gerichtsstandvereinbarungen
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen regelt die internationale Zuständigkeit für Gerichtsstandsvereinbarungen. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.
Damit das Übereinkommen sein Ziel erreicht, Gerichtsstandsvereinbarungen möglichst wirksam zu gestalten, muss es drei Dinge sicherstellen. Erstens muss das vereinbarte Gericht über die Sache entscheiden, wenn das Verfahren vor ihm eingeleitet wird. Zweitens muss jedes andere Gericht, vor dem ein Verfahren eingeleitet wird, es ablehnen, darüber zu entscheiden. Drittens muss die Entscheidung des vereinbarten Gerichts anerkannt und vollstreckt werden.
Der Text des Übereinkommens kann wie folgt eingesehen werden: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=98 unter Nr. 37: "Convention of 30 June 2005 on Choice of Court Agreements".
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BGH 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10 (Nachträglich anderweitige Gerichtstandvereinbarung im selbstständigen Beweisverfahren)
BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08 (Verweisung aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung)
BGH 25.02.2004 - VIII ZR 119/03 (Gerichtsstandsvereinbarung in AGB)
Antomo: Aufwind für internationale Gerichtsstandsvereinbarungen - Inkrafttreten des Haager Übereinkommens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2919
Fischer: Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB - gerichtliche Zuständigkeit und Verweisungen; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2000, 682
Hartenstein: Einstweiliger Rechtsschutz trotz Gerichtsstandsvereinbarung; Transportrecht - TranspR 2015, 228
Keller: Die Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 ff. ZPO. Zugleich ein Beitrag zur Prorogationsbefugnis des Insolvenzverwalters; Jura 2008, 523
Mauer: Gesetzlicher Gerichtsstand und Gerichtsstandsvereinbarungen nach der neuen EuGVVO; Fachanwalt für Arbeitsrecht - FAr 2002, 130