§ 268b StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§ 268b StPO – Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.
Zu § 268b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).