§ 225 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 225 StPO – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
Zu § 225: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).