§ 319 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Nachlassinsolvenzverfahren
§ 319 InsO – Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.