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§ 134b AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Vierter Unterabschnitt – Stimmrecht

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 134b AktG – Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten

(1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt werden, zu veröffentlichen:

  1. 1.

    die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,

  2. 2.

    die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,

  3. 3.

    der Meinungsaustauch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie

  5. 5.

    der Umgang mit Interessenkonflikten.

(2) 1Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. 2Der Bericht enthält Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern.

(3) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung unbedeutend.

(4) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig, haben sie zu erklären, warum sie dies nicht tun.

(5) 1Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind für mindestens drei Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der Vermögensverwalter öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu aktualisieren. 2Davon abweichend können institutionelle Anleger auf die Internetseite der Vermögensverwalter oder andere kostenfrei und öffentlich zugängliche Internetseiten verweisen, wenn dort die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügbar sind.

Zu § 134b: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637).