§ 1 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Mitgliedschaft und Beruf
§ 1 AbgG NRW – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz "Mitglied des Landtags" oder "MdL" hinzugefügt werden.