Investmentfonds: Gebühren zurück wegen unwirksamer Anlagebedingungen

Ausgabeaufschlag zurück!
01.05.2024401 Mal gelesen
Kosteninformationen zum Depot wie Gutscheine verwenden

Zuletzt mit Urteil vom 5.10.2023 hat der Bundesgerichtshof die Verwendung von Anlagebedingungen durch Kapitalverwaltungsgesellschaften offener Investmentfonds (KVG) beanstandet. Er bewertete eine verbreitet ähnlich formulierte Klausel (Stichwort "börsentäglich") als intransparent und daher unwirksam. Auch das Abwälzen von Vertriebskosten auf Anleger könnte diese Folge haben. Vieles spricht zudem dafür, dass Bedingungen, mit denen KVG ihre Entnahmen zulasten von Anlegervermögen rechtfertigen müssten, oft nicht einmal Vertragsbestandteil sind. Alle diese Ansätze und die Erkenntnisse aus den bisher ausschließlich von Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, gegen verschiedene KVG eingeleiteten Prozessen könnten Privatanlegern die Begründung liefern, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Denn unwirksame Kostenpauschalen in Anlagebedingungen stellen auch rückwirkend keine Rechtfertigung dar für Belastungen des Fondsvermögens durch eine KVG.

Diese Lage könnte aus Informationsschreiben der depotführenden Institute "Gutscheine" machen. Denn mit solchen Ex-post-Kostenausweisen werden die Investmentfondsanleger betragsmäßig über die Höhe der "Gebühren" unterrichtet, die Kapitalverwaltungsgesellschaften im Vorjahr anteilig eingezogen haben. Sie werden in den Kostenberichten als Produktkosten, Gesamtkosten, Dienstleistungskosten, etc., bezeichnet und zu jedem einzeln und identifizierbar bezeichneten Fonds mit Kommastellen beziffert. So dass die Kostenausweise die Höhe eventueller Erstattungsansprüche nahezu "bescheinigen" und (unverbindlich und als Denkanstoß) zu folgendem "Ersten Schritt" zur Rückerlangung ungerechtfertigt verwendeten Anlegervermögens einladen könnten:

Schon bei einem Anlagewert von durchschnittlich EUR 9.000,-, auf dessen Grundlage eine Kapitalverwaltungsgesellschaft dem betreffenden Fonds zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2023 eine jährliche Kostenpauschale von 1,5 % entnommen hätte, wäre ein Erstattungsbetrag gegen die jeweilige KVG von EUR 810,- (die Summe der von den Kostenausweisen abgelesenen jährlichen Beträge an "Produktkosten") vorstellbar. Fertigte ein Privatanleger Kopien/Scans der betreffenden Passagen der Kostenberichte und übermittelte diese Bescheinigungen mit einem kurzen Anschreiben nebst Absender und Bankverbindung mit der Aufforderung an die KVG, den 1,5 % - p. a. - Gesamtbetrag unverzüglich auf das angegebene Konto zu erstatten, weil er nach seiner Kenntnis wegen fehlender wirksamer Anlagebedingungen zu Unrecht vereinnahmt worden sei, könnte er die ermittelte Summe, z. B. EUR 810,-, fällig stellen, Verzug begründen und zusätzlich einen Anspruch haben auf Zahlung einer Aufwandspauschale von EUR 40,-. Adresse und Bezeichnung der KVG ließen sich ermitteln über Finanzportale und eine Anschriftensuche. Versendung und Zugang der Zahlungsaufstellung sollten unbedingt als Nachweise dokumentiert werden. Im Regelfall wird sich auch bei individuellen Anlageverläufen die Höhe eines möglichen Anspruchs schon aus den zugehörigen Kostenausweisen ermitteln lassen. Die zusätzliche Pauschale von EUR 40,- machte auch "Kleinstbeträge" für Rückforderungen interessant.

Führte diese Eigeninitiative nicht zum Erfolg, könnte als nächster Schritt auch an eine externe Beitreibung und eine (gebündelte) gerichtliche Umsetzung gedacht werden. Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, entwickelt dafür verbraucherfreundliche Vorgehensweisen, die als "Zweiter Schritt" infrage kommen könnten. Neben den ausschließlichen Erfahrungen aus den schon erreichten höchstrichterlichen Leitentscheidungen werden auch die zukünftigen Erkenntnisse aus weiteren bereits laufenden Zivilprozessen in diese Überlegungen einfließen.

 

Nehmen Sie gern Kontakt auf oder informieren sich zum Thema hier und auf der Webseite der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwalt.

Düsseldorf, den 1.5.2024

Jens Graf, Rechtsanwalt
Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf

Telefon-Nr.: 0211 86322525 
Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

www.vermögensrekonstruktion.de

Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:

Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".