Kündigung wirksam zustellen – Nur so gilt eine Kündigung!

Kündigung wirksam zustellen - darauf muss man achten!
14.08.2020756 Mal gelesen
Bei der Zustellung einer Kündigung muss ein Arbeitgeber auf einiges achten. Wir verraten, wann eine Kündigung wirksam zugestellt ist.

Kündigungen gehören zur Arbeitswelt wie das Amen zur Kirche. Und meist werden sie von den betreffenden Personen ohne Einwände hingenommen. Dabei sind sie häufig gar nicht wirksam. Denn was viele nicht wissen: Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Kündigungsschreiben der betreffenden Person wirksam zugestellt worden ist.

Kündigung einfach in den Briefkasten wird schon reichen - falsch!

Grundvoraussetzung für eine wirksame Kündigung ist das Einhalten der Kündigungsfrist. Denn trifft das Kündigungsschreiben zu spät beim Adressaten ein, entstehen dadurch nicht nur erhebliche Mehrkosten für den Arbeitnehmer, häufig ist die Kündigung dann gar nicht wirksam. Nicht selten trifft dies insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen zu.

Grundsätzlich gilt folgendes zu beachten: Laut § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die Kündigung in Schriftform erfolgen. Das bedeutet: Sie muss eigenhändig von einer berechtigten Person unterschrieben werden - mit Stift auf Papier. Namenskürzel, Stempel oder Scans sind dabei ebenso unzulässig wie die Zusendung des unterzeichneten Schreibens per Fax, E-Mail oder auf anderen elektronischen Wegen.

Ab wann ist eine Kündigung wirksam?

Eine Kündigung kann erst nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Empfänger seine Wirksamkeit entfalten. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Der Ablauf der Frist beginnt also erst, nachdem der Empfänger das Schreiben erhalten hat. Wohlgemerkt: unabhängig von dem im Schreiben angegebenen Datum. Dem Empfänger steht dann die Möglichkeit zu, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzulegen.

Um die Kündigung wirksam zuzustellen, gelten bestimmte Zugangsvoraussetzungen: So muss diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und es muss für ihn unter gewöhnlichen Verhältnissen möglich sein, von ihr Kenntnis zu nehmen. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Kündigung soll im Briefkasten des Empfängers landen.

Vorsicht vor fingierten Zugängen!

Um sicher zu gehen, dass die Kündigung in den sogenannten Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, ist die persönliche Übergabe eines nicht kuvertierten Kündigungsschreibens am Arbeitsplatz die einfachste Lösung. Wichtig hierbei: Es sollten Zeugen anwesend sein und der Arbeitnehmer sollte den Empfang quittieren. Weigert sich dieser dagegen, liegt eine Zugangsvereitelung vor. In diesem Fall kann der Zugang fingiert werden, vorausgesetzt: Der Arbeitnehmer hätte das Schreiben mitnehmen können. Es besteht also kein tatsächlicher Zugang, sondern eine Zugangsfiktion. Zudem genügt es nicht, dem Arbeitnehmer das Schreiben kurz hinzuhalten und anschließend wieder einzustecken.

Was tun, wenn man die Kündigung nicht persönlich annehmen kann?

Verschiedene Umstände, wie Krankheit oder Urlaub, machen häufig eine persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens unmöglich. Deutet sich für den Arbeitgeber an, dass der Empfänger den Zugang zu vereiteln versucht, versucht er meist die Kündigung über andere Wege als die normale Briefpost zuzustellen. Denn hierbei kann sich der Empfänger immer darauf berufen, die Post nicht erhalten zu haben. Was schließlich durch das Verlustrisiko auf dem Postweg nicht auszuschließen ist - schwierig also das Gegenteil zu beweisen.

Auch eine Übergabe per Einschreiben garantiert nicht, dass das Schreiben beim Empfänger ankommt. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, wirft er zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten, ob der Empfänger aber den Brief anschließend in der Filiale abgeholt hat oder nicht, lässt sich nur schwer nachweisen. Nur wenn sicher ist, dass der Arbeitnehmer von der Kündigung wusste und der Arbeitgeber diese nach erstem Rücklauf erneut zustellt, besteht die Möglichkeit, den ersten Zustellungsversuch zu fingieren. Allerdings: Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses gilt der Beleg des Zustellers nicht als unerschütterlicher Beweis. Wer der einzelne Zusteller war, ist dafür zu schwer nachvollziehbar. Außerdem könnte dieser nur den Einwurf in den Briefkasten bezeugen, nicht aber den Inhalt des Kuverts.

Die Kündigung wirksam zustellen

Um sämtliche Unwägbarkeiten zu umgehen, beauftragen Arbeitgeber häufig einen Boten, der die Übergabe ausführt. Hierbei wird in der Regel folgendes auf einem Protokoll quittiert: Dass er das an den Empfänger adressierte Schreiben unter im Protokoll benannten Zeugen gelesen hat. Dass das Kündigungsschreiben vor seinen Augen in das Kuvert gelegt und verschlossen wurde. Und schließlich: Zu welcher Uhrzeit er das Kuvert in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Dies kann er beispielsweise durch ein Foto vom Moment des Einwurfs dokumentieren.

Sollte ein Einwurf in den Briefkasten nicht möglich sein, etwa weil dieser nicht eindeutig beschriftet, abmontiert oder zugeklebt ist, muss die Übergabe persönlich erfolgen. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass das Kuvert mangels Identitätsfeststellung an eine falsche Person ausgehändigt wird.

Wann gilt eine Kündigung als rechtzeitig erhalten?

Der Einwurf in den Briefkasten bedeutet nicht automatisch, dass der Empfänger das Schreiben rechtzeitig erhalten hat. Man kann von ihm nicht erwarten, dass er täglich mit Post rechnet. Zustellungen, die abends oder an Sonn- und Feiertagen erfolgen, werden meist erst am darauffolgenden Werktag vom Empfänger registriert.

Aber auch, wenn der Einwurf unter der Woche zur Mittagszeit stattgefunden hat, muss er nicht zwangsläufig am selben Tag in den Machtbereich des Empfängers übergehen. Das Bundesarbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 22. August 2019 festgelegt, dass der Zugangszeitpunkt sich danach richtet, wann nach Verkehrsanschauung mit der nächsten Briefkastenentleerung zu rechnen ist. Das heißt: Es obliegt dem Arbeitgeber bei der Zustellung zu berücksichtigen, wann der Briefkasten entleert wird und wann dort die Postzustellung geschieht.

Kündigungsschreiben, die kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt werden, verlieren in der Praxis häufig die Wirksamkeit

Klarheit hingegen herrscht bei den individuellen Verhältnissen des Empfängers - sie sind nicht relevant. Krankheit oder Abwesenheit durch Urlaub befreien den Arbeitnehmer nicht von der Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens im Briefkasten. Denn die Pflicht der Kenntnisnahme liegt beim Empfänger.

Es lohnt sich dennoch, von einem kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob die Kündigung, die Sie erhalten haben, überhaupt wirksam ist. Gerne beraten Sie unsere Arbeitsrechtexperten von Decker & Böse ausführlich in einem kostenlosen Erstgespräch.

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