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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.04.2024, Az.: 2 BvE 3/24
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 14105
Aktenzeichen: 2 BvE 3/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240425.2bve000324

BVerfG, 25.04.2024 - 2 BvE 3/24

In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 20/8290) - insbesondere die verkürzte Beratungszeit nach der Änderungsankündigung vom 19. April 2024, die fehlende Anhörung, die Abstimmung über einen förmlich nicht ordentlich eingereichten Änderungsantrag, und die kurzfristige Ansetzung der 2./3. Lesung bereits für Freitag, den 26. April 2024 um 10.20 Uhr - den Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz nicht genügt und das Recht des antragstellenden Mitglieds des Deutschen Bundestages, Thomas Heilmann, auf Beratung sowie auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt
Antragsteller: Thomas Heilmann, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Beigetreten: Mitglieder des Deutschen Bundestages
1. Elisabeth Winkelmeier - Becker,
2. Carsten Müller,
3. Ralph Lenkert,
4. Mark Helfrich,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Heiko Sauer,
Burbacher Straße 211 d, 53129 Bonn -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 25. April 2024
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.

König

Maidowski

Langenfeld

Wallrabenstein

Fetzer

Offenloch

Frank

Wöckel

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