Beschl. v. 09.04.2024, Az.: XI ZR 338/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 04.11.2020 - AZ: 318 O 42/20
OLG Hamburg - 21.05.2021 - AZ: 13 U 225/20
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.04.2024 - XI ZR 338/21
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag des streitgegenständlichen Darlehens, weil er lediglich die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen seien. Der Nettodarlehensbetrag beträgt 20.000 €.
Streitwert: 20.000 €.
Grüneberg
Derstadt
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl
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