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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2024, Az.: 5 StR 64/24
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 14211
Aktenzeichen: 5 StR 64/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR64.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 11.10.2023 - AZ: 22 Ks 210 Js 7582/23 (6/23)

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.

BGH, 09.04.2024 - 5 StR 64/24

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

Werner

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