Rechtswörterbuch

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Cannabiskonsum

Autor:
 Normen 

KCanG

MedCanG

BT-Drs. 20/8704

 Information 

1. Einführung

Konsum von Cannabis allgemein:

Anlass zur gesetzlichen Regelung des Konsums war die Tatsache, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen ansteigt. Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Tetrahydrocanabinol-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können.

Ziel des Gesetzes ist es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704) zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Die Qualität von Konsumcannabis soll kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.

Insofern ist zum 01.04.2024 das »Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis« (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten.

Cannabis zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken:

Gleichzeitig ist das Medizinal-Cannabisgesetz in Kraft getreten:

Mit dem »Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG)« wurde u.a. Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nr. 1 und 4 des MedCanG aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen. Aufgrund einer neuen Risikobewertung entfällt hier damit die Eigenschaft als Betäubungsmittel.

2. Konsum von Cannabis

Begriffsbestimmung:

Die Definition von Cannabis in § 1 Nr. 8 KCanG orientiert sich an den vormaligen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes: Unter Cannabis fallen die Cannabispflanze, sonstige Pflanzenteile, Marihuana und Haschisch. Außerdem zählen die pflanzlichen Wirkstoffe der Cannabispflanze, d. h. insbesondere Cannabinoide wie Delta9-Tetrahydrocannabinol zum Begriff Cannabis mit Ausnahme von Cannabidiol, das keine psychoaktiv berauschende Wirkung hat. Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, können Zubereitungen nach Nummer 10 ebenfalls unter den Begriff Cannabis subsumiert werden.

Grundsätzliches Verbot des Besitzes etc. von Cannabis:

§ 2 KCanG bestimmt die Handlungen im Umgang mit Cannabis, welche künftig verboten und welche künftig zulässig und straffrei sind. Absatz 1 sieht ein allgemeines Verbot für den Umgang mit Cannabis vor, d.h. den Besitz, den Anbau, die Abgabe etc.

Absatz 3 nimmt im Anschluss bestimmte, ausdrücklich im vorliegenden Gesetz erlaubte Handlungen vom Verbot aus. Die Regelung legt fest, dass nicht jede Tätigkeit in Bezug auf Cannabis erlaubt ist. Insbesondere der gewerbliche Umgang mit Cannabis sowie die Verschaffung des Zugriffs auf Cannabis für Kinder und Jugendliche bleiben weiterhin verboten und strafbewehrt.

Explizit ist in § 3 KCanG der erlaubte Besitz von Cannabis aufgeführt:

  • Nach Absatz 1 ist Erwachsenen generell der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Dies bezieht sich auf konsumfähiges getrocknetes Pflanzenmaterial. Diese Erlaubnis bezieht sich also sowohl auf den privaten Raum als auch auf ein Mitsichführen in der Öffentlichkeit.

  • Daneben ist Erwachsenen an ihrem in Deutschland befindlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm Cannabis und der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.

Ein Mitsichführen von ganzen Cannabispflanzen in der Öffentlichkeit ist verboten, da der Eigenanbau und der damit verbundene Besitz der ungeernteten Cannabispflanze dem privaten Raum und den Anbauvereinigungen vorbehalten sein soll.

Die Herstellung und das Inverkehrbringen von synthethischen Cannabinoiden bleibt weiterhin verboten.

Zeitliche und räumliche Konsumverbote:

§ 5 KCanG regelt, wann bzw. wo der Konsum von Cannabis verboten ist. Dies beinhaltet die Gegenwart von Minderjährigen, im Abstand von 100 m von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder in der Fußgängerzone zwischen 7.00 und 20 Uhr.

Anbauvereinigungen:

Neu ist die Erlaubnismöglichkeit des Anbaus von Cannabis für sogenannte Anbauvereinigungen gemäß § 11 KCanG:

Dabei handelt es sich um eingetragene Vereine und Genossenschaften. Andere Rechtsformen, insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen oder sonstige Institutionen und Organisationen sind gemäß § 11 Abs. 2 KCanG nicht antragsberechtigt.

Zweck von Anbeuvereinigungen ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an die Mitglieder der Anbauvereinigung.

Anbauvereinigungen dürfen erst nach Bekanntgabe eines Erlaubnisbescheids der zuständigen Behörde ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen, nicht bereits ab ihrer Gründung oder Eintragung im Vereinsregister.

3. Cannabis zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken

Cannabis zu medizinischen Zwecken wird in § 2 Nr. 1 MedCanG legal definiert. § 2 Nr. 4 MedCanG definiert den Begriff des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken.

§ 3 MedCanG regelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden darf. Sie regelt darüber hinaus die Verschreibungspflicht von Cannabis zu medizinischen Zwecken: Danach kann Cannabis zu medizinischen Zwecken nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung von Apotheken abgegeben werden. Satz 2 regelt, dass Zahnärzte sowie Tierärzte nicht zur Verschreibung berechtigt sind. Für die Verschreibung gelten die Vorgaben der §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend.

Einer Erlaubnis (§ 4 MedCanG) bedarf, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will. Das Verständnis davon, was unter den einzelnen Verkehrsarten zu verstehen ist, folgt der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis zu § 3 Abs. 1 BtMG. So ist insbesondere auch die Extraktion von Cannabinoiden vom Herstellungsbegriff mit abgedeckt. Darüber hinaus wird das sich Verschaffen von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unter Erlaubnisvorbehalt gestellt.

Der Antrag zur Erlaubniserteilung ist bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemäß der Vorgaben des § 7 MedCanG zu stellen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht regelt § 5 MedCanG.

 Siehe auch 

Betäubungsmittel

Doping

Hillebrandt: Cannabis und andere illegale Drogen im Straßenverkehr; Blutalkohol 2024, 22

Prütting: Medizinrecht; 6. Auflage 2022