Filesharing nach dem TMG 2017 und der Entscheidung des BGH vom 26.7.2018

Filesharing
16.08.2018397 Mal gelesen
Abmahnungen wegen Filesharings unterliegen seit dem Inkrafttreten des dritten TMG-Änderungsgesetzes im Jahre 2017 und dem Urteil des BGH vom 26.7.2018, I ZR 64/17, im Bereich der sogenannten Störerhaftung.

Abmahnungen wegen Filesharings unterliegen seit dem Inkrafttreten des dritten TMG-Änderungsgesetzes im Jahre 2017 und dem Urteil des BGH vom 26.7.2018, I ZR 64/17, im Bereich der sogenannten Störerhaftung - also wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selber begangen hat, sondern ein Dritter, der seinen Anschluss genutzt hat - einer neuen Beurteilung.

 

Worum geht es beim sogenannten Filesharing?

1.

Beim Filesharing werden urheberrechtlich geschützte Werke - meistens Musik oder Filme - anderen Usern öffentlich zugänglich gemacht, also zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Besonderheit besteht nun darin, dass dies nicht über einen zentralen Server geschieht, auf den alle Nutzer zugreifen. Vielmehr handelt es sich um ein dezentrales System. Jeder Nutzer stellt die Dateien, die er auf seinen Computer heruntergeladen hat, wiederum anderen Nutzern zur Verfügung, weshalb man auch von Internet-Tauschbörsen spricht. Die Urheberrechtsverletzung der einzelnen Nutzer besteht nicht etwa in dem Herunterladen. Dies geschieht nämlich regelmäßig zum privaten Gebrauch und ist somit gemäß § 53 UrhG zulässig. Vielmehr wird die Urheberrechtsverletzung dadurch begangen, dass die heruntergeladenen Werke von dem Computer des einzelnen Nutzers aus auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses Hochladen stellt eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar, die nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Selbige liegt in den Filesharingfällen natürlich nicht vor.

2.

Begeht der Anschlussinhaber diese unzulässige Nutzungshandlung selber, handelt er also täterschaftlich, so hat sich die Rechtslage durch die Neufassung des TMG im Jahre 2017 nicht geändert. Der Anschlussinhaber haftet dann gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz. Zudem ist er zur Auskunft verpflichtet. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der jeweilige Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung täterschaftlich begangen hat. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Anschlussinhaber konkret vortragen und beweisen, aus welchen Gründen seine Täterschaft ausscheidet. Er muss also z.B. vortragen und beweisen, dass sein WLAN-Anschluss ungesichert war und/oder angeben, welche Personen seinen Anschluss genutzt haben könnten. Insoweit stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Es sind insbesondere konkrete Namen anzugeben.

Achtung:

Hat ein minderjähriges Kind des Anschlussinhabers die Handlung begangen, kommt eine täterschaftliche Haftung gemäß § 832 BGB in Betracht, wenn dieses nicht ordnungsgemäß über die Gefahren des Internets belehrt worden ist. Der Anschlussinhaber muss vortragen und beweisen können, dass er seinem Kind im Einzelnen erläutert hat, dass ein Filesharing rechtswidrig ist und dass er seinem Kind die Teilnahme an einem Filesharing auch ausdrücklich verboten hat. Hierzu wird das minderjährige Kind gegebenenfalls als Zeuge gehört. Es hilft dem Anschlussinhaber dann nicht, wenn das Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Bei ihm, dem Anschlussinhaber, liegt nämlich die Beweislast.

3.

Falls der Anschlussinhaber als Täter nicht in Betracht kommt, war nach der früheren Rechtsprechung zu prüfen, ob er als Störer auf Unterlassung haftet. Eine solche Haftung wurde insbesondere bejaht, wenn z.B. sein WLAN-Anschluss nicht hinreichend gesichert war. Eine solche Störerhaftung ist durch das neue TMG (2017) nun (fast) völlig abgeschafft worden. Auszugehen ist nunmehr von § 8 Abs. 1 S. 2, 3 TMG. Danach können Anbieter, die Dritten einen Zugang zum Internet gewähren, nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anschlussinhaber absichtlich mit dem rechtsverletzenden Nutzer zusammengearbeitet hat. Diese Privilegierung gilt auch für private Anbieter (Spindler, GRUR 2018, Seite 16 (20)). Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt für Inhaber von WLAN-Anschlüssen allerdings eine Einschränkung: Gemäß §§ 8 Abs. 3, 7 Abs. 4 TMG besteht ein Anspruch des Rechteinhabers auf Sperrung des Zugangs zu den rechtswidrig genutzten Inhalten. Insbesondere kommen Port- und/oder Websitesperren am Router oder Datenmengenbegrenzungen in Betracht, wobei jedoch jede Maßnahme zumutbar und verhältnismäßig sein muss.

 

Nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 8 Abs. 3 TMG gilt diese Einschränkung nur für Inhaber eines WLAN-Netzwerkes, sodass den Betreiber eines lokalen, drahtgebundenen LAN - orientiert man sich streng an der Gesetzesfassung - überhaupt keine Haftung träfe,- er also auch nicht auf Sperrung in Anspruch genommen werden könnte. Insoweit hat der BGH jedoch in seiner Entscheidung vom 26.7.2018, I ZR 64/17, eine Korrektur vorgenommen. Dieser Entscheidung zufolge besteht auch gegenüber einem Anbieter drahtgebundener Internetzugänge ein entsprechender Sperrungsanspruch. Der BGH begründet dies damit, dass das deutsche Recht andernfalls nicht den Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien (RL 2001/29 EG und RL 2004/48 EG) entspräche. Er nimmt also eine sogenannte richtlinienkonforme Auslegung vor.

Wichtig ist noch folgendes:

Nimmt der Anschlussinhaber nach einer Abmahnung eine Sperrung vor, lässt es also nicht zu einem Rechtsstreit kommen, kann der Rechteinhaber seine Abmahnkosten nicht erstattet verlangen (§ 7 Abs. 4 S. 3 TMG).